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   BGH, 25.01.2018 - V ZR 141/17   

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https://dejure.org/2018,6888
BGH, 25.01.2018 - V ZR 141/17 (https://dejure.org/2018,6888)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2018 - V ZR 141/17 (https://dejure.org/2018,6888)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - V ZR 141/17 (https://dejure.org/2018,6888)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 18 Abs. 1 WEG, Art. 14 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei Fortsetzen der in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen durch den Wohnungseigentümer; Entziehung des Wohnungseigentums i.R.e. gerichtlichen Verfahrens

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nach erhobener Entziehungsklage ist keine weitere Abmahnung erforderlich; § 18 Abs. 1 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 18 Abs. 1
    Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Fortsetzung des gemeinschaftswidrigen Verhaltens während des gegen Wohnungseigentümer anhängigen Entziehungsverfahrens

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Abmahnerfordernis im Entzugsverfahren bei fortgesetzter gemeinschaftswidriger Verhaltensweise, Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Abmahnung bei Fortsetzung des gemeinschaftswidrigen Verhaltens während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens auf Entziehung des Wohnungseigentums

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei Fortsetzen der in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen durch den Wohnungseigentümer; Entziehung des Wohnungseigentums i.R.e. gerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer setzt gemeinschaftswidriges Verhalten fort: Keine Abmahnung erforderlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fortsetzung des gemeinschaftswidrigen Verhaltens während der Anhängigkeit eines ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abmahnung gegen Wohnungseigentümer wegen fortgesetzten gemeinschaftswidrigen Verhaltens trotz Klage nicht erforderlich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abmahnung gegen Wohnungseigentümer wegen fortgesetzten gemeinschaftswidrigen Verhaltens

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Randalierender Wohnungseigentümer - Läuft gegen den Störenfried bereits ein Verfahren auf Entzug des Eigentums, muss er nicht noch einmal abgemahnt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abmahnung vor Entziehung des Wohnungseigentums kann ausnahmsweise entbehrlich sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnung gg. Wohnungseigentümer wegen fortgesetzten gemeinschaftswidrigen Verhaltens/ENG below

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei fortgesetztem pflichtwidrigem Verhalten des Wohnungseigentümers im Entziehungsverfahren - Zweck der Abmahnung kann nicht erreicht werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Enteignungsverfahren: Bereits verklagter "Störenfried" muss nicht erneut abgemahnt werden! (IMR 2018, 251)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 649
  • MDR 2018, 585
  • NZM 2018, 468
  • ZMR 2018, 525
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.10.2015 - V ZR 146/14

    Nachbarausgleich bei Abgrabungsschaden: Verletzung rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BGH, 25.01.2018 - V ZR 141/17
    (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZR 146/14, NJW-RR 2016, 210 Rn. 4 mwN).

    Hiervon ist auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZR 146/14, NJW-RR 2016, 210 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 19.01.2007 - V ZR 26/06

    Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von

    Auszug aus BGH, 25.01.2018 - V ZR 141/17
    Auf sie kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa dann, wenn diese der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 170, 369 Rn. 14 f.).
  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Prüfungsumfang im Rahmen

    Auszug aus BGH, 25.01.2018 - V ZR 141/17
    Eine Abmahnung, deren Zweck es ist, dem Wohnungseigentümer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihm Gelegenheit zu einer Verhaltensänderung zu geben (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8), hat in so einem Fall regelmäßig keine Aussicht darauf, das störende Verhalten des Wohnungseigentümers künftig zu unterbinden.
  • BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17

    Entziehung des Wohnungseigentums bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines

    Der Wohnungseigentümer wird, anders als das Berufungsgericht meint, weder dadurch, dass er Eigentümerrechte geltend macht, die ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zustehen, noch dadurch, dass er von seinen Rechten nicht wie ein "besonnen und vernünftig denkender Miteigentümer" Gebrauch macht, zum untragbaren "Störenfried", dessen Entfernung aus der Gemeinschaft das Entziehungsverfahren nach § 18 WEG dient (vgl. dazu: Senat, Urteile vom 25. Januar 2018 - V ZR 141/17, NJW-RR 2018, 649 Rn. 9 und vom 14. September 2018 - V ZR 138/17, ZfIR 2019, 147 Rn. 14).

    Dieser besteht darin, dem Wohnungseigentümer ein bestimmtes, als Entziehungsgrund beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, verbunden mit der Aufforderung, das Verhalten zur Vermeidung eines Entziehungsbeschlusses aufzugeben oder zu ändern (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8 und vom 25. Januar 2018 - V ZR 141/17, NJW-RR 2018, 649 Rn. 10).

  • AG Essen, 02.02.2022 - 196 C 97/21

    Entziehung des Wohnungseigentums: Verfehlungen eines Eigentümers müssen konkret

    Auf sie kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa dann, wenn diese der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf erfolgt bietet (BGH 5. Zivilsenat Beschluss vom 25.01.2018, AZ: V ZR 141/17 zit. nach juris, Rz. 9 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Dortmund, 14.01.2022 - 17 S 69/21

    Hartnäckigem Querulanten droht Eigentumsentzug!

    Eine Abmahnung muss nicht erfolgen, wenn sie von vorneherein unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet, was insbesondere der Fall ist, wenn ein Wohnungseigentümer während des gegen ihn laufenden gerichtlichen Entziehungsverfahrens die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fortsetzt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZR 141/17 -, bei juris Rn. 10; Hogenschurz in: BeckOK WEG, 46. Edition, Stand 01.10.2021, § 17 Rn. 24).
  • LG Frankfurt/Main, 03.05.2021 - 13 S 116/20

    Verwirkung des Entziehungsanspruchs?

    Ob dies hier angesichts der trotz Abmahnung andauernden Verstöße im Hinblick auf deren Intensität und Wiederholung bei laufendem Unterlassungsverfahren erforderlich war (vgl. BGH NJW-RR 2018, 649), ist offen und im Rahmen der summarischen Prüfung der Kostenfolge des § 91a ZPO hier bereits deshalb nicht inhaltlich prüfbar, da die behaupten Störungen streitig waren.
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